AGB
EnBau Consulting e.K.
Inh. Ins. Müh. (Uni Nigde) / Bauing. Cihan Acemi
Trierer Str. 17
68309 Mannheim
§ 1 Geltung:
1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen/Ingenieurs, kurz Auftragnehmer (AN) zu
seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der
AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag:
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte
getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterliche Tätigkeit wie Feststellung von
Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und
Überprüfung, sowie Planungs- und Überwachungsdienstleistungen von Baumaßnahmen.
3. Gutachtenthemen und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich
festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages:
1. Der Auftrag ist entsprechend nach den für AN gültigen Grundsätzen unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg. insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der AN
nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde
gewährleisten.
3. Der AN erstattet seine gutachterliche oder planerische und überwachende Tätigkeit
persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des
AN erhalten bleibt, kann sich der AN bei der Erarbeitung des Auftrages der Hilfe
sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen
anderer Disziplinen erforderlich so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
5. Im Übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG
dienotwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuziehen, Nachforschungen anzusetzen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen,
sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür
einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im
Verhältnis zum Zweck des Auftrags zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen
erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
6. Der AN wird vorn AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für
die Erstattung des Auftrags notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen
durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vorn AG hierfür eine besondere Vollmacht
auszustellen.
7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten,
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung
gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der AN die
ihm vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert
wieder zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des AG:
1. Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen
oder das Ergebnis seines Auftrags verfälschen können.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, daß dem AN alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen. Zeichnungen, Berechnungen.
Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der AN ist von allen Vorgängen
und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Auftrags von Bedeutung sein
können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des AN:
1. Der AN unterliegt gemäß § 203 Abs 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten
Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten
selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihn im Rahmen seiner gutachterlichen
Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren,
weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht
offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der
AN hat dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht von den genannten Personen
eingehalten wird.
3. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der
Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen
Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich
von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz:
1. Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind,
das Urheberrecht,
2. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen
Aufstellungen. Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden,
für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der
Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des
AN gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN.
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens
gestattet.
§ 7 Honorar:
1. Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich
nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen
Bürounkosten des AN.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen
entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der
AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich
bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug:
1. Das vereinbarte Honorar wird bei beauftragten Gutachten mit Zugang des Gutachtens
beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger
Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
2. Das vereinbarte Honorar kann auch in Abschlagszahlungen gemäß Leistungsstand oder
als Vorauszahlung beim AG angefordert werden. Die Zahlung ist mit Ausstellung der
Honorarrechnung zur Zahlung fällig.
3. Zahlungsanweisungen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber
angenommen.
4. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug. so kann der AN nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei
Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der AN eine Belastung mit einem höherenZinssatz oder
der AG eine geringere Belastung nachweist.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit alter Forderungen des AN zur
Folge. In diesen Fällen istder AN berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oderSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen Das gleiche gilt
bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs, Insolvenz
oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
6. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen
Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung:
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluß.
Benötigt der AN für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2)
oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach
Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AS nur im Falle des
Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug. wenn er die Lieferverzögerung des
Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie
beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem
unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen,
tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der
AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche
Lieferhindernisse dem AN die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er
von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein
Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem
Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung:
1. AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind z.B. ein
Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung, Planung und Überwachung.
3. Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der
notwendigen Mitwirkung des AG, Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN,
die das Ergebnis des Gutachtens, der Planung und Überwachung verfälschen kann (vgl. §
4 Abs. 1), wenn der AG in Schuldnerverzug gerät, wenn der AG in Vermögensverfall
gerät; wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht
ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur
insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
6. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte
Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall
keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des
Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung:
1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des
mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung
fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung
des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt
werden,andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz
unberührt.
5. Bei Planungs- und Überwachungsdienstleistungen gelten die Fristen nach der HOAI
(Honorarordnung der Architekten und Ingenieure) und der VOB (Vertragsordnung für
Bauleistungen) in Ihrer zum Vertragsabschluss geltenden Fassung.
§ 12 Haftung:
1. Der AN haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er oder
seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten, eine Planung oder bei
der Überwachung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber
hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für
Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die
Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB
unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des
Gutachtens, Plans oder Bauüberwachungsprotokoll beim AG.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des AN.
2. Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher
Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.